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Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des §14 BGB. Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern. Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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 (Stand: September 2019)

 

Vorbemerkung:

Struktur der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PlanCom Datensysteme GmbH (im Folgenden: PlanCom) bestehen aus den folgenden sieben Teilen:

a)Allgemeiner Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

b)Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Gegenständen

c)Besondere Geschäftsbedingungen für die Softwareentwicklung

d)Besondere Geschäftsbedingungen für die Softwaremiete

e)Besondere Geschäftsbedingungen für die Softwarewartung

f)Besondere Geschäftsbedingungen für Werkverträge

g)Besondere Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Online-Plattform von www.coala.com

Unser Kunde kann mit PlanCom einen Kaufvertrag über Hard- und Software sowie sonstige Gegenstände, einen Softwareentwicklungsvertrag, einen Softwaremietvertrag, einen Softwarewartungsvertrag, einen Werk- oder einen Dienstvertrag abschließen. 

Für diese unterschiedlichen Vorgänge werden folgende Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag zwischen uns und dem Kunden einbezogen:

Bei einem Kaufvertrag der „Allgemeine Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die „Besonderen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Gegenständen – Handel“.

Bei einem Softwareentwicklungsvertrag der „Allgemeine Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die „Besonderen Geschäftsbedingungen für die Softwareentwicklung“.

Bei einem Softwaremietvertrag der „Allgemeine Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die „Besonderen Geschäftsbedingungen für die Softwaremiete“ sowie ergänzend die „Besonderen Bestimmungen für die Softwarewartung“.

Bei einem Softwarewartungsvertrag der „Allgemeine Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die „Besonderen Geschäftsbedingungen für die Softwarewartung“.

Bei einem Werkvertrag der „Allgemeine Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die „Besonderen Geschäftsbedingungen für Werkverträge“.

Bei einem Dienstvertrag der „Allgemeine Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.

Bei Nutzung der Online-Plattform www.coala.com gelten jeweils auch die „Besonderen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Online-Plattform von www.coala.com“.

Die besonderen Bestimmungen in den Teilen II bis VII gehen den allgemeinen Bestimmungen des Teils I vor.

 

I. Allgemeiner Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.Allgemeine Geschäftsbedingungen

a)Vertragsschluss ausschließlich mit Unternehmern

(1) Alle Angebote der PlanCom richten sich ausschließlich an Unternehmer. Ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. PlanCom schließt keine Verträge mit Verbrauchern. Sämtliche auf Webseiten oder Preislisten angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.

(2) PlanCom behält sich das Recht vor, die Unternehmereigenschaft des Kunden zu überprüfen. Hierzu kann PlanCom insbesondere geeignete Nachweise beim Kunden anfordern. Sollte der Kunde einer solchen Aufforderung nicht nachkommen, ist PlanCom zum Rücktritt von einem bereits geschlossenen Vertrag berechtigt. 

b) Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Für alle Geschäftsbeziehungen von PlanCom mit einem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültige Preisliste von PlanCom.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

(3) Für alle Verträge gilt vorrangig Deutsch als Vertragssprache und die deutsche Ausfertigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch im Falle von zur Verfügung gestellten Übersetzungen der AGB vorrangig. Auch im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung gilt die deutsche Fassung vorrangig. 

c)Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

PlanCom ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch mit Wirkung für laufende Verträge unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde hat das Recht, der Änderung oder Ergänzung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden die Änderungen oder Ergänzungen wirksam. PlanCom informiert den Kunden über die Widerspruchsmöglichkeit und die Widerspruchsfrist zusammen mit der Änderungsmitteilung.

2.Vertragsinhalt

a)Angebote

Angebote von PlanCom sind stets freibleibend, es sei denn, PlanCom legt ihnen ausdrücklich eine bindende Wirkung bei. 

b)Vertragsschluss und -inhalt

 (1) Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn PlanCom die Bestellung des Kunden durch eine Annahmeerklärung, dem Zusenden der Auftragsbestätigung oder der Rechnung oder durch Auslieferung der Ware annimmt.

(2) Der Kunde ist an seine Bestellung für die Dauer von 7 Tagen gebunden.

c)Vertragsänderung und -ergänzung

(1) Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet und vom Kunden und PlanCom unterzeichnet sein. 

(2) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

3. Rechte und Pflichten des Kunden

a)Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Erfolg der Tätigkeit von PlanCom hängt stark davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde an den Leistungen von PlanCom mitwirkt. Der Kunde ist hierzu bereit.

(2) Soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes geregelt ist, wird der Kunde

aa)PlanCom bei der Vertragsdurchführung in zumutbarem Maße unterstützen,

bb)von sich aus prüfen, ob die Waren und Dienstleistungen von PlanCom zu seiner Hard- oder Software und insbesondere dem Betriebssystem kompatibel sind,

cc)PlanCom alle Informationen, Vorlagen, Unterlagen oder Daten unentgeltlich übergeben, die für die Vertragsdurchführung benötigt werden,

dd)PlanCom Zugang zu Räumen (inklusive Benachrichtigung etwaiger Wachdienste, Mitteilung über Hausregeln und Einbindung in Schließsysteme), zu Sachmitteln (inklusive funktionsbereite und kostenfreie Bereitstellung der erforderlichen Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenübertragungsleitungen) und zu Mitarbeitern gewähren, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist,

ee)PlanCom über für die Vertragsdurchführung relevante Sicherheitsvorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes informieren,

ff)für die Vertragsdurchführung erforderliche Termine oder Besprechungen mit PlanCom abstimmen und vorbereiten und

gg)eine angemessene Datensicherung vornehmen und regelmäßig überprüfen sowie vor jedem umfangreichen Eingriff in ein EDV-System eine vollständige Sicherung aller Daten vornehmen.

b)Informationspflichten des Kunden 

Bestandskunden sind verpflichtet, die PlanCom unverzüglich, spätestens jedoch vor der nächsten Bestellung, über Änderungen vertragsrelevanter Daten zu informieren. Dies gilt insbesondere, wenn der Unternehmer sein Geschäft aufgibt oder seine Unternehmereigenschaft aus sonstigen Gründen verliert.

c)Abtretung

Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit PlanCom nicht ohne vorherige Zustimmung von PlanCom abtreten, es sei denn dies ist in einem Einzelvertrag ausdrücklich zugelassen. 

d) Schutzrechte Dritter und Freistellungsanspruch der PlanCom 

(1) Soweit der Kunde bei der Vertragserfüllung Software einsetzt oder PlanCom zur Vertragserfüllung Software des Kunden einsetzen soll, versichert der Kunde gegenüber PlanCom, dass er über die erforderliche Lizenz für die Nutzungshandlung von PlanCom verfügt. 

(2) Der Kunde stellt PlanCom von allen Ansprüchen Dritter insoweit frei, soweit er schuldhaft handelte.

4.Preise, Zahlungsbedingungen, Lieferung, Versand u.a.

a)Preise und Zahlungsbedingungen

aa)Preise

(1) Es gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste von PlanCom. Die Preise der Preisliste gelten zuzüglich der anfallenden Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung und Reisen.

(2) Sofern der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung einen Zeitraum von vier Monaten überschreitet und sich die Preise der Preisliste erhöhen, ist PlanCom berechtigt, den Preis für die vereinbarte Leistung um einen angemessenen Betrag erhöhen. Dem Kunden steht in diesem Fall die Möglichkeit zu, sich von dem geschlossenen Vertrag zu lösen. Auf diese Möglichkeit wird der Kunde in der Mitteilung über die Preiserhöhung hingewiesen.

bb)Zahlungsbedingungen

(1) PlanCom behält sich vor, für Lieferungen je nach ihrer Wahl Vorkasse, Bezahlung per Nachnahme oder Lastschrift zu verlangen. Soweit Lieferungen gegen Rechnung erfolgen, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei PlanCom. 

(2) Abweichend hiervon ist beim Versendungskauf der Kaufpreis Zug um Zug mit Auslieferung oder Übergabe der Ware zahlbar und fällig. Die Zahlung des Kaufpreises oder anderer Entgelte ist hier nur per Nachnahme oder Inkassobevollmächtigung zugelassen.

(3) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorlage übernimmt PlanCom keine Haftung.

(4) Bei Teillieferungen wird der auf diese Teillieferungen entfallende Rechnungsbetrag fällig, unabhängig vom Umfang der noch ausstehenden Restlieferungen.

cc)Zahlungsverzug

(1) Der Kunde kommt auch ohne Mahnung spätestens 30 Kalendertage nach Lieferung und Zugang einer Rechnung bzw. Warenlieferung mit der Zahlungspflicht in Verzug. Unabhängig davon tritt Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet.

(2) Bei Zahlungsverzug und bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, auch bei der Nichteinlösung von Schecks, ist PlanCom unabhängig von sonstigen Rechtsansprüchen berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen. PlanCom ist weiter berechtigt, alle sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen. Im Falle des Verzuges des Kunden ist PlanCom berechtigt, sämtliche Lieferungen an den Kunden auch aus anderen Vertragsverhältnissen zu verweigern. Für etwaige Schäden aus dieser Nichtlieferung haftet PlanCom nicht.

(3) Bei der Überschreitung der Zahlungsfrist werden von PlanCom Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 288 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

dd)Aufrechung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

(1) PlanCom ist berechtigt, die ihr gegen den Kunden zustehenden Zahlungsforderungen abzutreten.

(2) Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertrag zu.

ee)Zahlungen, Teilzahlungen, Rücklastschriftgebühren, Mahngebühren und Verzugszinsen

(1) Zahlungen oder Teilzahlungen des Kunden werden zuerst gegen Kosten, dann gegen Zinsen und dann gegen die Hauptforderung verrechnet.

(2) Eventuelle Restforderungen werden weiter angemahnt. Hierbei entstehen weitere Kosten und Zinsen, die der Kunde zu tragen hat.

(3) Eventuelle Rücklastschriftgebühren trägt der Kunde vollständig. Die Kosten hierfür werden separat in Rechnung gestellt.

(4) Mahngebühren betragen pauschal 5 Euro pro Schreiben

ff)Rechnungslegung per E-Mail

(1) PlanCom ist berechtigt, Rechnungen als PDF-Datei im Anhang einer E-Mail an eine E-Mailadresse des Kunden zu versenden. Einer expliziten Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, jedoch steht dem Kunden diesbezüglich ein Widerspruchsrecht zu.

(2) Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht hinsichtlich der Zustellung von Rechnungen per E-Mail aus, werden die Rechnungen ohne Mehrkosten in Papierform erstellt.

 

b)Lieferung und Versand

aa)Lieferfrist

(1) PlanCom liefert Waren oder Software innerhalb von 14 Tagen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderer Liefertermin ergibt. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. PlanCom vermerkt die Absendung auf der Auftragsbestätigung selbst.

(2) An die Lieferfrist ist PlanCom nur gebunden, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten erbringt. Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit der Störung, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht erfüllt, es sei denn, die Störung hat keinen Einfluss auf die Verzögerung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn PlanCom die Ware abgeschickt hat.

(3) Ist eine Lieferfrist aus Gründen überschritten, die PlanCom zu vertreten hat, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann erst nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

bb)Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder den Abholer auf den Kunden über. Dies gilt ebenso, wenn die Versendung nicht ab dem Lager von PlanCom, sondern von einem anderen Ort aus erfolgt.

cc)Kosten

(1) Kosten für den Versand, die Verpackung sowie die Umwelt- und Abwicklungspauschale übernimmt der Kunde. Die Wahl des Versandweges und der Versandart liegen im freien Ermessen von PlanCom. PlanCom wird auf Wunsch und Kosten des Kunden Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden abschließen. 

(2) Bei der Berechnung von Frachtkosten laut Preisliste von PlanCom und bei im Einzelfall vereinbarter frachtfreier Lieferung basieren die Kalkulationen der Frachtkosten und Nebengebühren auf den zur Zeit des Angebots gültigen Beförderungskosten und Nebengebühren. Die Frachtkosten werden zugunsten oder zu Lasten des Kunden angepasst, wenn sich bis zum Zeitpunkt der Auslieferung wesentliche Änderungen bei diesen Kosten ergeben. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden aufgrund geänderter Frachtkosten nicht zu.

dd)Untersuchungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich bei der Post oder dem Frachtdienst zu reklamieren und den Tatbestand aufnehmen zu lassen. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. 

(2) Gehen PlanCom aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem eigenen Lieferanten verloren, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die hieraus entstehen. Auch PlanCom ist unverzüglich von dem Schaden Mitteilung zu machen und das Protokoll des Tatbestandes zu übersenden.

c)Rücksendung an PlanCom 

(1) Rücksendungen müssen grundsätzlich in geeigneter Verpackung, frei und versichert erfolgen. Die PlanCom lehnt unfreie Rücksendungen ausnahmslos ab.

(2) Der Grund der Rücksendung muss PlanCom schriftlich und spätestens gemeinsam mit der Sendung der Ware angezeigt werden. Bei Rücksendungen zwecks Reparaturwunsch oder Gewährleistungsansprüchen ist eine möglichst konkrete und zur Abhilfe des Mangels geeignete Fehlerbeschreibung beizufügen.

d) Kostenlose Leistungen

(1) Soweit PlanCom kostenlose Leistungen für den Kunden erbringt, kann PlanCom diese jederzeit abändern oder einstellen. Soweit die Einstellung für den Kunden von Bedeutung ist, wird er zuvor von PlanCom unterrichtet. 

(2) Aus der Änderung oder der Einstellung stehen dem Kunden keine Nacherfüllungs-, Mängel, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche zu.

e)Vertragserfüllung durch Dritte 

PlanCom ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten Dritte einzuschalten.

5.Mängelansprüche und Haftungsbegrenzung

a)Mängelansprüche bei Softwareentwicklungs-, Kauf- oder Werkverträgen

(1) Der Kunde hat von PlanCom gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen. Teilt er offensichtliche Mängel PlanCom nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mit, erlöschen die Mängelansprüche für die nicht gerügten Mängel.

(2) Tritt an der von PlanCom entwickelten Software oder den von PlanCom gelieferten oder gefertigten neuen Gegenständen ein Mangel auf, wird PlanCom diesen innerhalb angemessener Zeit nach ihrer Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung).

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern.

(4) Der Kunde hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden selbst verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder ein vom ihm beauftragter Dritter die gelieferten Werke oder Dienstleistungen verändert, es sei denn er weist nach, dass die Änderung den Analyse- oder Bearbeitungsaufwand durch PlanCom nicht wesentlich erschwert hat und der Mangel der Software bei der Abnahme vorhanden war.

(5) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an PlanCom für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen vierjährigen Abschreibung.

(6) Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von PlanCom oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PlanCom beruhen, und nicht für Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PlanCom oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PlanCom beruhen.

b)Keine Mängelansprüche bei Dienstverträgen

Dienstverträge erfüllt PlanCom mit der üblichen kaufmännischen Sorgfalt. Mängelansprüche bestehen insoweit nicht.

c)Haftungsbegrenzung

(1) Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung.

(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der PlanCom oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von PlanCom beruhen, haftet PlanCom unbeschränkt.

(3) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet PlanCom unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Für leichte Fahrlässigkeit haftet PlanCom nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf das Fünffache des vom Kunden geschuldeten Netto-Entgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Vertragserfüllung typischerweise gerechnet werden muss.

(5) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn es liegt eine der Voraussetzungen nach Ziffer 5 c) Absatz (2) oder Absatz (3) vor. 

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

d)Haftungsausschluss bei E-Mail-Versand von Dokumenten

(1) Der Kunde hat von PlanCom zur Verfügung gestellte E-Mail Versandfunktionen innerhalb der von PlanCom gelieferten Software unverzüglich auf Funktion und Mängel in der Zusammenarbeit mit seinem Provider bzw. E-Mail-Server hin zu untersuchen. Teilt er offensichtliche Mängel PlanCom nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mit, erlöschen die Mängelansprüche für die nicht gerügten Mängel.

(2) PlanCom haftet nicht für die Zustellung oder die Zustellbarkeit der per E-Mail versendeten Dokumente. Ansprüche wegen der behaupteten oder tatsächlichen Nichtzustellung von Rechnungen, oder anderen Dokumenten per E-Mail, sind ausgeschlossen.

(3) Der Kunde ist für den sicheren Versand der E-Mails und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO selbst verantwortlich und stellt PlanCom diesbezüglich hinsichtlich Ansprüchen Dritter frei.

(4) Für Haftungsansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit dem E-Mail - Versand von Dokumenten, die nicht ausgeschlossen wurden, ist die Haftung auf maximal das Dreifache der Netto-Monatsmiete des E-Mail Versandmodules begrenzt.

 

6.Nutzungsrechte, Dokumentation, Handbücher und Schutzrechte Dritter

a)Nutzungsrechte

(1) PlanCom räumt dem Kunden an Software, die von PlanCom erstellt wurde, das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software und die Dokumentation für seinen Betrieb zu nutzen. 

(2) Der Kunde darf sein Recht nach Absatz (1) nicht an Dritte übertragen oder Dritten Rechte hieran einräumen. Er darf die überlassene Software weder bearbeiten, vervielfältigen noch dekompilieren oder disassemblieren.

(3) Eine dem Kunden eingeräumte Einzelplatzlizenz gibt diesem das Recht, die Software auf einem Einzelcomputer oder an nur einem Arbeitsplatz in einem Netzwerk zu nutzen. Eine dem Kunden eingeräumte Netzwerklizenz gibt dem Kunden das Recht, die Software in einem lokalen Netzwerk auf einem Netzwerk-Server zusammen mit der vertraglich vereinbarten Anzahl von Einzelplatzlizenzen unter Zugriff auf den Netzwerk-Server zu nutzen.

(4) PlanCom ist berechtigt, die Betriebsstätte des Kunden, die Anlagen und die Programme durch einen mit Einverständnis des Kunden ausgewählten Sachverständigen besichtigen und untersuchen zu lassen, um feststellen zu können, ob der Kunde die vorstehenden Bestimmungen einhält. Bei solchen Kontrollen wird PlanCom das Gebot der Verhältnismäßigkeit einhalten und die Störung der Betriebsabläufe so weit wie möglich vermeiden. 

b)Dokumentation

(1) Dokumentationen hat PlanCom nur maschinenlesbar und einfach zu liefern. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm von PlanCom zur Verfügung gestellte Dokumentation zu vervielfältigen. Die Dokumentation kann in englischer Sprache gefasst sein.

(2) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes oder der Entwicklungsdokumentation.

d)Schutzrechte Dritter

aa)Lieferung fremder Software durch PlanCom

Erwirbt der Kunde Software von PlanCom, die Dritte erstellt haben, gelten die Lizenzbedingungen, die diese Dritten für die Nutzung ihrer Software aufstellen. Der Kunde versichert PlanCom gegenüber, diese Lizenzbedingungen einzuhalten.

bb)Verletzung von Schutzrechten Dritter

(1) Der Kunde informiert PlanCom unverzüglich schriftlich, wenn er auf die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein vertragsgegenständliches Softwareprodukt hingewiesen oder in Anspruch genommen wird. PlanCom ist allein berechtigt, den Kunden auf Kosten von PlanCom gegen eine solche Inanspruchnahme durch Dritte zu verteidigen.

(2) PlanCom ist berechtigt, ihre Software so abzuändern, dass die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen wird. 

(3) Kann der Kunde die vertragsgegenständliche Software infolge einer derartigen Änderung nicht mehr im vertraglichen Umfang verwenden, nimmt PlanCom die Software zurück und erstattet den Kaufpreis unter Abzug einer Entschädigung für die vom Kunden gezogenen Nutzungen.

cc)Freistellungsanspruch der PlanCom

Verwendet oder bearbeitet der Kunde die gelieferte Software derart, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden, hat er PlanCom im Hinblick auf hieraus folgende Ansprüche der Dritten freizustellen. Dies beinhaltet auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung der PlanCom.

7.Schlussbestimmungen

a)Ausfuhrbestimmungen 

Der Kunde wird die Vertragsprodukte nur unter Einhaltung der gültigen Gesetze importieren, exportieren oder reexportieren.

b)Bonitätsprüfung

(1) PlanCom hat das Recht, mit Wirtschaftsauskunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften zusammenzuarbeiten.

(2) PlanCom ist insbesondere berechtigt, zum Zwecke der Vertragsdurchführung, der Beendigung oder bei nicht vertragsgemäßer Abwicklung des Vertrages durch den Kunden unter Einhaltung der Anforderungen des § 28 BDSG Daten des Kunden an Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungsgesellschaften zu übermitteln.

c)Verschwiegenheitspflichten

(1) Der Kunde und PlanCom verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei seiner Durchführung erfahrenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners streng vertraulich zu behandeln und diese weder für sich, noch für Dritte zu gebrauchen oder an Dritte weiterzugeben.

(2) Informationen oder Daten sind dann nicht vertraulich, wenn

aa)sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dem anderen Vertragspartner oder öffentlich bekannt waren,

bb)sie nach Bekanntgabe an den anderen Vertragspartner bekannt werden und dies nicht unmittelbar oder mittelbar auf einem Verhalten des anderen Vertragspartners beruht,

cc)der andere Vertragspartner gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, sie zu offenbaren.

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren über die Beendigung der Vertragsdurchführung hinaus und erstreckt sich auch auf alle Mitarbeiter der jeweiligen Partei.

d)Datenspeicherung

PlanCom speichert, verarbeitet und verwertet Daten des Kunden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

e)Unwirksame Klauseln

Sind einzelne Klauseln ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

f)Rechtswahl

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) Anwendung.

g)Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der PlanCom ist Wiefelstede/Metjendorf.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit Verträgen ist Oldenburg i.O., soweit die Kunden Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

II. Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Gegenständen – Handel

1.Geltungsbereich

Diese nachfolgenden besonderen Bedingungen regeln die Vertragsinhalte, wenn PlanCom Gegenstände (Hardware, Software, sonstige Gegenstände) an Kunden verkauft oder liefert.

2.Leistungsumfang

a)Lieferung

(1) Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat der PlanCom ausreicht bzw. die Selbstbelieferung gewährleistet ist.

(2) Alle von PlanCom genannten Liefertermine sind solange unverbindlich, bis ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich zugesagt wird.

(3) Verlangt der Kunde nach der Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die PlanCom eine Einhaltung des ursprünglich zugesagten Liefertermins unmöglich machen, obwohl PlanCom diese Umstände nicht zu vertreten hat, so wird der Liefertermin um eine angemessene Dauer verschoben. Wird PlanCom an der termingerechten Vertragserfüllung ohne eigenes Verschulden gehindert, z.B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei einem Zulieferer, so gelten die allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von einem weiteren Monat setzen kann. 

(4) Solange der Kunde gegenüber PlanCom mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht, ohne dass die im vorhergehenden Absatz genannten Termine oder Fristen zu laufen beginnen. Das gleiche gilt für Fälle, in denen PlanCom Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. PlanCom ist in solchen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder diese nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen.

(5) PlanCom ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

b)Zusätzliche Leistungen

(1) Der Kunde führt die Installation gelieferter Hard- oder Software selbst durch. 

(2) Sowohl die Installation als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Mitarbeiter in die Bedienung der gelieferten Hard- oder Software gehören ohne zusätzliche Vereinbarung nicht zum Leistungsumfang von PlanCom. 

(3) PlanCom berät den Kunden nur nach zusätzlicher Vereinbarung hinsichtlich der Wahl von Betriebssystemen, der Auswahl von Hard- und Software oder zu betrieblichen Abläufen.

c)Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung das Lager der PlanCom oder das Lager des Lieferanten von PlanCom verlassen hat (Übergabezeitpunkt). 

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. 

3.Eigentumsvorbehalt

(1) Lieferungen erfolgen ausschließlich unter einfachem und verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich welchen Rechtsgrundes, im Eigentum der PlanCom (Vorbehaltsware).

(2) PlanCom kann die Herausgabe der durch das Vorbehaltseigentum gesicherten Ware verlangen, wenn der Kunde innerhalb einer von ihr gesetzten Zahlungsfrist die noch ausstehenden Forderungen nicht beglichen hat und PlanCom deshalb vom Vertrag zurücktritt. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert.

(3) Für den Fall von Vollstreckungsmaßnahmen oder von sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum ist der Kunde verpflichtet, PlanCom hiervon Mitteilung zu machen.

(4) Der Kunde tritt die Forderungen gegen Dritte aus der Weiterverarbeitung oder dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt mit allen Nebenrechten an PlanCom ab (Globalzession); PlanCom nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderungen 110 % der Forderungen der PlanCom gegen den Kunden, hat der Kunde einen Freigabeanspruch gegen PlanCom.

(5) Der Kunde ist zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis von PlanCom bleibt jedoch durch die Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. PlanCom wird die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt. Der Kunde teilt PlanCom auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mittels Kundenlisten, in denen die Adresse, die Verbindlichkeit der Schuldner sowie die verkaufte Ware angegeben sind, und die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte mit und händigt die entsprechenden Unterlagen aus. Die Abtretung ist den Schuldnern anzuzeigen, gleiches gilt im Insolvenzfall. Beträge, die auf so abgetretene Forderungen eingehen, hat der Kunde von seinen Einnahmen zu trennen und an PlanCom bis zu deren Befriedigung abzuführen. PlanCom ist berechtigt, die Schuldner des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen; dies gilt als Widerruf der Einziehungsermächtigung.

(6) Im Kontokorrentverhältnis gelten das Vorbehaltseigentum und die Globalzession als Sicherung für die Saldoforderung.

(7) Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, muss der Kunde die Ware treuhänderisch für PlanCom halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufbewahren; er muss außerdem das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie das Eigentum der PlanCom in ausreichender Weise kennzeichnen.

4.Verarbeitung oder Umbildung

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für PlanCom vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt PlanCom das Miteigentum an der neuen Sache im Umfang des Verhältnisses des Wertes der Kaufsache zu dem der anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 

III. Besondere Geschäftsbedingungen für die Softwareentwicklung

1.Geltungsbereich und Vertragsinhalt

a)Geltungsbereich

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen regeln die Vertragsinhalte, wenn PlanCom einen Softwareentwicklungsvertrag mit einem Kunden abschließt.

b)Vertragsinhalt

Das detaillierte wechselseitige Leistungsportfolio ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der PlanCom.

2.Art der Leistungserbringung

PlanCom bestimmt Vorgehensweise, Einzelheiten und Mittel der Leistungserbringung im Rahmen des Vertragsgegenstandes eigenverantwortlich, soweit der Kunde PlanCom nicht ausdrücklich fachbezogene Weisungen aufgrund der Aufgabenstellungen erteilt.

3.Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde informiert PlanCom umfassend über die von ihm eingesetzte Systemumgebung. Insbesondere unterrichtet der Kunde PlanCom unaufgefordert über Veränderungen des vertragsdefinierten Umfangs. Bei Veränderungen der Systemumgebung hinsichtlich Quantität, Ausführung oder Ausstattung sind die Bedingungen dieses Vertrages neu zu verhandeln. 

(2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter einfache operative Tätigkeiten (z.B. Sichtkontrolle der Geräte, Anschluss eines neuen Systems), die zur Sicherstellung des Betriebes oder der Systemüberprüfung dienen, nach entsprechender Anleitung bzw. auf Weisung von PlanCom durchführen und PlanCom bei ihrer Tätigkeit unterstützen können.

4.Abnahme

(1) Der Kunde wird die Abnahme unmittelbar nach der Übergabe durch PlanCom erklären und hierzu eine Funktionsprüfung durchführen.

(2) Ergibt die Funktionsprüfung, dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme des Werkes.

(3) Erklärt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann ihm PlanCom eine Frist zur Abgabe der Erklärung von zwei Wochen setzen. Das Werk gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme erklärt, noch die Gründe für eine Verlängerung der Funktionsprüfung nennt und selbst keine Nachfrist gesetzt hat. PlanCom wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

5.Gewährleistung bei Upgrade und Update

Liefert PlanCom dem Kunden vereinbarungsgemäß Upgrades oder Updates der von PlanCom entwickelten Software, verlängert sich die Gewährleistungsfrist der ursprünglichen Software hierdurch nicht.

IV. Besondere Geschäftsbedingungen für die Softwaremiete

1.Geltungsbereich

Diese besonderen Bedingungen regeln die Vertragsinhalte, wenn PlanCom dem Kunden Software zur Nutzung auf Zeit überlässt (Softwaremiete).

2.Leistungsumfang

a)Softwareüberlassung auf Zeit

(1) PlanCom überlässt dem Kunden die in der Auftragsbestätigung näher spezifizierte Software für den dort angegebenen Zeitraum.

(2) PlanCom übersendet dem Kunden rechtzeitig vor Beginn der Vertragslaufzeit nach Ziffer 4 die gemietete Software auf einem geeigneten Datenträger, die Installationsanleitung (als Datei), das Benutzerhandbuch (als Datei) und einen Kopierschutz (z.B. ein Dongle). Der Kunde trägt die Kosten der Zusendung.

(3) PlanCom installiert die Software auf einem Rechner des Kunden, der den Anforderungen von PlanCom entspricht, wenn die Installation vereinbart wurde. Soweit die Installation remote (von Ferne) erfolgen soll, schafft der Kunde die von PlanCom geforderten technischen und organisatorischen Voraussetzungen.

b)Software mit Kopierschutz und Berechtigungsprüfung

(1) PlanCom liefert die Software mit einem Kopierschutz (z.B. Dongle) aus. Der Kunde wird den Kopierschutz nach den Installationsanweisungen installieren. Die Software funktioniert nur dann, wenn der Kunde den Kopierschutz verwendet. 

(2) Der Kunde schafft auf seine Kosten die technischen Voraussetzungen (die den Anforderungen von PlanCom entsprechen müssen), damit PlanCom remote (von Ferne) auf die Software (auch für Wartungszwecke) zugreifen kann. Die Kosten der Verbindung, insbesondere die Telekommunikationskosten, trägt der Kunde.

(3) Die Software überprüft wöchentlich remote die Lizenzberechtigung des Kunden. PlanCom hat das Recht, die Nutzungsmöglichkeiten der Software ganz oder teilweise einzuschränken, wenn sich der Kunde im Verzug befindet oder der Vertrag ausgelaufen ist.

c)Wartung und Pflege

Der Mietvertrag umfasst Softwarewartungsleistungen der PlanCom; insoweit gelten die Bestimmungen über den Softwarewartungsvertrag unter V. Ziffer 3 a), b) und c) entsprechend.

3.Mängelansprüche und Haftungsbegrenzung

a)Mängelansprüche

(1) Der Kunde wird PlanCom alle Mängel unverzüglich anzeigen. Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von PlanCom durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2) Der Kunde darf eine Mietminderung nicht durch Abzug vom vereinbarten Mietzins durchsetzen. Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.

b)Haftungsbegrenzung

(1) Der Schadensersatz für anfängliche Mängel der Software wird ausgeschlossen, soweit die folgenden Absätze (2) bis (4) nichts anderes bestimmen.

(2) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet PlanCom unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache des Jahresnettomietentgeltes sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines Softwaremietvertrages typischerweise gerechnet werden muss.

(3) Im Übrigen haftet PlanCom unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet PlanCom nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem voran stehenden Absatz. 

(4) Für leichte Fahrlässigkeit haftet PlanCom nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Absatz (1) dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen. 

(5) Die verschuldensunabhängige Haftung von PlanCom für bereits bei Vertragsabschluß vorhandene Fehler nach § 536 a Absatz 1 Variante 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4.Entgelte, Zahlungsbedingungen

(1) Das monatliche Netto-Entgelt (Miete) ergibt sich aus der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste von PlanCom.

(2) Wird der Vertrag gemäß Ziffer 5 a) Absatz (1) Satz 2 fortgesetzt, ergibt sich das dann geltende monatliche Netto-Entgelt aus der Preisliste von PlanCom, die zu dem Zeitpunkt gilt, die drei Monate vor Ende des abgelaufenen Vertragszeitraums gültig ist. Im Falle von Ziffer 5 a) Absatz (2) ist auf den jeweils vorausgehenden Monat abzustellen.

(3) Der Kunde zahlt das zum ersten Werktag des jeweiligen Monats fällig werdende Netto-Entgelt zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer auf seine Kosten an PlanCom. 

5.Laufzeit und -verlängerung, Sonderkündigungsrecht

a)Laufzeit und -verlängerung

(1) Die Laufzeit des Vertrages (wahlweise 12, 24, 36, 48 oder 60 Monate) ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen Kunde und PlanCom. Der Vertrag beginnt mit dem festgelegten Zeitpunkt und endet mit Ablauf des datumsgleichen Tages des Folgejahres.

(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um die gleiche Vertragsperiode, wenn nicht zumindest ein Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner erklärt hat, dass er den Vertrag nicht mehr fortsetzen wolle; dies gilt auch für folgende Laufzeitverlängerungen.

(3) Vereinbaren die Vertragspartner abweichend von Absatz (1) eine Grundlaufzeit von 3 Monaten, verlängert sich der Vertrag immer wieder um jeweils einen Monat. Dies gilt nicht, wenn ein Vertragspartner während der Grundlaufzeit oder im Laufe eines Verlängerungsmonats schriftlich gegenüber den anderen Vertragspartner erklärt, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen.

b)Ausschluss Sonderkündigungsrecht

Für alle vorstehend geregelten Vertragslaufzeiten ist das Sonderkündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen, sofern nicht die dem Kunden zustehende Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.

6.Vertragsbeendigung

(1) Endet das Vertragsverhältnis, ist der Kunde nicht mehr berechtigt, die von PlanCom überlassene Software zu nutzen.

(2) Der Kunde hat nach Ablauf der Vertragslaufzeit PlanCom die zur Durchführung des Vertrags überlassenen Gegenstände (insbesondere Datenträger, Handbücher, Kopierschutz) auf seine Kosten zurück zu übersenden.

V. Besondere Geschäftsbedingungen für die Softwarewartung

1.Geltungsbereich

Diese besonderen Bedingungen regeln die Vertragsinhalte, wenn PlanCom für den Kunden Softwarewartungsleistungen übernimmt.

2.Voraussetzungen der Softwarewartung

(1) Die Funktion von moderner und komplexer Software hängt von vielen Faktoren ab. So ist insbesondere eine passende Hardware und ein funktionsfähiges Netzwerk erforderlich, die sorgfältig aufeinander und die Software abgestimmt sind. PlanCom übernimmt daher die Pflege von Software nur, wenn der Kunde Hardware- und Netzwerkkomponenten benutzt, die allen Spezifikationen von PlanCom entsprechen oder von PlanCom geliefert und installiert wurden.

(2) Nicht zur Wartung gehört die Beseitigung von Störungen durch Eingriffe und Fehlbedienungen des Kunden oder Einflüsse fremder Hard- oder Software. Die hierdurch entstehenden Kosten zahlt der Kunde.

(3) Der Kunde schafft auf seiner Seite die für eine Fernwartung notwendigen technischen Voraussetzungen. PlanCom ist daher in der Lage und berechtigt, Leistungen remote zu erbringen. Die Kosten der Verbindung, insbesondere die Telekommunikationskosten der Fernwartung, trägt der Kunde.

3.Leistungsgegenstand

Gegenstand des Softwarewartungsvertrags mit PlanCom ist die Wartung einer von PlanCom dem Kunden auf Zeit oder auf Dauer überlassenen Software. Die Softwarewartung von PlanCom umfasst folgende Leistungen:

a)Lieferung von Updates

PlanCom entwickelt die Software wegen Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder Veränderung technischer Sachverhalte weiter und stellt dem Kunden diese Updates zur Verfügung. Update können zu einer Veränderung der Funktionalität der Software führen, die aber den Anwendungsbereich der Software nicht oder nur unwesentlich einschränkt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Weiterentwicklungen der überlassenen Software. Der Kunde verwendet die von PlanCom zur Verfügung gestellten Updates spätestens einen Monat, nachdem er sie erhalten hat.

b)Help-Desk und Fehlerbeseitigung

(1) PlanCom stellt dem Kunden montags bis freitags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr eine Hotline unter der Rufnummer + 49 (0) 441 / 77 00 70 zur Verfügung. Der Kunde hat die Möglichkeit, der Hotline Fragen zur Bedienung der Software zu stellen. Er kann auch Fehler mitteilen. Hierzu übermittelt der Kunde PlanCom eine möglichst detailliert Fehler- bzw. Problembeschreibung. Die Entgelte für Telefon- und sonstige Telekommunikationsverbindungen trägt der Kunde. Der Kunde kann Fehlermeldungen auch per E-Mail an support@plancom.de leiten.

(2) PlanCom analysiert die vom Kunden gemeldeten Fehler, nimmt innerhalb angemessener Zeit eine Fehlerbehebung vor oder tauscht nötigenfalls die Software gegen eine nachgebesserte Programmversion aus. PlanCom muss nur dann eine bestimmte Reaktionszeit einhalten, wenn sich dies aus der Auftragsbestätigung ergibt. Im Wartungsentgelt sind Leistungen von PlanCom enthalten, deren maximaler monatlicher Umfang in der Auftragsbestätigung angegeben ist. PlanCom teilt dem Kunden mit, sollte PlanCom Leistungen erbringen müssen, welche diese Grenze überschreitet. Sollte der Kunde diese Leistungen wünschen, werden die Leistungen der PlanCom nach der jeweils gültigen Preisliste von PlanCom abrechnet; dies gilt nicht, soweit der Kunde aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf Beseitigung des Fehlers hat.

(3) Soweit PlanCom die Wartungsleistung aufgrund von anerkannten Mängelansprüchen des Kunden erbringt, werden die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht unter den maximalen monatlichen Umfang nach Absatz (2) Satz 2 verbucht.

c)Weitere Regelungen

(1) PlanCom ist berechtigt, die Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

(2) PlanCom führt auf Wunsch für Kunden Wartungsarbeiten in den Räumlichkeiten des Kunden zur Fehleranalyse und -behebung durch (so genannte Vor-Ort-Leistungen). Die anfallenden Kosten (z.B. Arbeitszeit, Material, Fahrtkosten) trägt der Kunde entsprechend der gültigen Preisliste von PlanCom.

4.Entgelte, Zahlungsbedingungen

(1) Das monatliche Entgelt für die Softwarewartung ergibt sich aus der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste von PlanCom.

(2) Wird der Vertrag gemäß Ziffer 5 Absatz (2) fortgesetzt, ergibt sich das dann geltende monatliche Netto-Entgelt aus der Preisliste von PlanCom, die zu dem Zeitpunkt gilt, die drei Monate vor Ende des abgelaufenen Vertragszeitraums gültig ist.

5.Vertragslaufzeit und -verlängerung

(1) Die Laufzeit des Vertrages (wahlweise 12, 24, 36, 48 oder 60 Monate) ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen Kunde und PlanCom. Der Vertrag beginnt mit dem festgelegten Zeitpunkt und endet mit Ablauf des datumsgleichen Tages des Folgejahres.

(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein die gleiche Vertragsperiode, wenn nicht zumindest ein Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner erklärt hat, dass er den Vertrag nicht mehr fortsetzen wolle; dies gilt auch für folgende Laufzeitverlängerungen.

 

VI. Besondere Geschäftsbedingungen für Werkverträge

1.Geltungsbereich

Diese besonderen Bedingungen regeln die Vertragsinhalte, wenn PlanCom für den Kunden werkvertragliche Leistungen erbringt.

2.Leistungsumfang

Die genaue Spezifizierung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

3.Abnahme

(1) Der Kunde wird die Abnahme unmittelbar nach der Übergabe durch PlanCom erklären und hierzu eine Funktionsprüfung durchführen.

(2) Ergibt die Funktionsprüfung, dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme des Werkes.

(3) Erklärt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann ihm PlanCom eine Frist zur Abgabe der Erklärung von zwei Wochen setzen. Das Werk gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme erklärt, noch die Gründe für eine Verlängerung der Funktionsprüfung nennt und selbst keine Nachfrist gesetzt hat. PlanCom wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

 

VII. Besondere Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Online-Plattform von www.coala.com 

 1. Geltungsbereich, Allgemeines

(1) PlanCom betreibt unter der Domain www.coala.com eine Online-Plattform (nachfolgend: „Webseite“) über die die Waren-, Werk- und Dienstleistungen der PlanCom erworben oder gemietet werden können. Der vorliegende Abschnitt gilt für die Nutzung dieser Webseite und den Vertragsschluss über die Webseite.

(2) Die Bestellung von Waren, Werk- oder Dienstleistungen und die Registrierung eines Nutzer-Accounts ist ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB vorbehalten, die auch in ihrer Eigenschaft als Unternehmer handeln. PlanCom schließt keine Verträge mit Verbrauchern. Ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

(3) Sämtliche auf der Seite angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.

2. Registrierung eines Kunden-Accounts

(1) Die Bestellung von Waren, Werk- oder Dienstleistungen ist ausschließlich nach der erfolgreichen Registrierung eines Kunden-Accounts möglich. Eine solche Registrierung können ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB durchführen. 

(2) Im Rahmen der Registrierung hat der Unternehmer die abgefragten Pflichtdaten vollständig und wahrheitsgemäß in das Registrierungs-Formular einzutragen und zu bestätigen, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und die Webseite ausschließlich in seiner Eigenschaft als Unternehmer nutzen wird. 

3. Prüfungsrecht der PlanCom

Die PlanCom ist vor, während und nach Abschluss des Registrierungsprozesses oder bei einer Bestellung berechtigt, die Unternehmereigenschaft des Kunden zu prüfen. Hierzu kann PlanCom insbesondere geeignete Nachweise beim Kunden anfordern. Sollte der Kunde einer solchen Aufforderung nicht nachkommen, ist PlanCom zur Löschung des Kunden-Accounts oder zum Rücktritt von einem bereits geschlossenen Vertrag berechtigt.

4. Informationspflichten des Kunden 

Der Kunde ist verpflichtet, PlanCom unverzüglich, spätestens jedoch vor der nächsten Bestellung, über Änderungen vertragsrelevanter Daten zu informieren. Dies gilt insbesondere, wenn der Unternehmer sein Geschäft aufgibt oder seine Unternehmereigenschaft aus sonstigen Gründen verliert.